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   OLG Celle, 09.11.2022 - 7 U 702/21   

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OLG Celle, 09.11.2022 - 7 U 702/21 (https://dejure.org/2022,47872)
OLG Celle, Entscheidung vom 09.11.2022 - 7 U 702/21 (https://dejure.org/2022,47872)
OLG Celle, Entscheidung vom 09. November 2022 - 7 U 702/21 (https://dejure.org/2022,47872)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 26.04.2022 - VI ZR 435/20

    Deliktische Haftung eines Automobilherstellers gegenüber dem Käufer eines

    Auszug aus OLG Celle, 09.11.2022 - 7 U 702/21
    Dabei ist freilich zu beachten, dass er mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion des von der Gegenseite hergestellten und verwendeten Motors einschließlich des Systems der Abgasrückführung oder -verminderung regelmäßig keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann und letztlich auf Vermutungen angewiesen ist, die er nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält und auf ausreichend greifbare Gesichtspunkte stützen kann, so dass etwa - wie beim Motor EA189 des Volkswagenkonzerns - der Vortrag genügen kann, der Hersteller habe öffentlich zugegeben, der Motor weise eine illegale Abschalteinrichtung auf, und das Kraftfahrtbundesamt habe eine aktuelle Überprüfung eingeleitet, weil es davon ausgehe, dass dieser Motor in das konkrete Fahrzeug eingebaut worden sei; dass das Kraftfahrtbundesamt bezüglich des konkreten Fahrzeugtyps bereits eine Rückrufaktion angeordnet hat, ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2022 - VI ZR 435/20 , juris Rn. 13).

    Die Darlegungs- und Beweislast für ein derartiges Vorstellungsbild der handelnden Personen trägt dabei nach den allgemeinen Grundsätzen der Fahrzeugkäufer als Anspruchsteller (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2022 - VI ZR 435/20 , juris Rn. 18).

    Mangels Prüfstandsbezogenheit kann nicht schon aus der Funktionsweise der Abschalteinrichtung auf eine als sittenwidrig zu bewertende Täuschungsabsicht der Beklagten geschlossen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 126/21 , juris Rn. 19; Urteil vom 26. April 2022 - VI ZR 435/20 , juris Rn. 18).

    a) Insbesondere haftet die Beklagte mangels Täuschung und Stoffgleichheit nicht nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2022 - VI ZR 435/20 , juris Rn. 25 mwN).

  • BGH, 08.12.2021 - VIII ZR 190/19

    Zum sog. Dieselskandal: Ersatzlieferung eines erheblich höherwertigen

    Auszug aus OLG Celle, 09.11.2022 - 7 U 702/21
    Dies bindet den Senat zwar nicht, weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde an der objektiven Rechtslage und nicht an der Bewertung der Behörde zu messen ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 190/19 , juris Rn. 82).

    Die rechtliche Beurteilung, ob eine Abschalteinrichtung nach dem Maßstab des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VO 715/2007/EG zulässig ist, unterliegt daher einer eigenständigen zivilgerichtlichen Prüfung ohne Bindung an eine - insoweit nicht bestehende - Tatbestandswirkung (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 190/19 , juris Rn. 80-82).

  • BGH, 25.11.2021 - VII ZR 257/20

    "Dieselverfahren": AUDI AG, Haftung für EA 189

    Auszug aus OLG Celle, 09.11.2022 - 7 U 702/21
    Ein solches Verhalten steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleich (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2021 - VII ZR 257/20 , juris Rn. 20 mwN).

    Bereits die objektive Sittenwidrigkeit des Herstellens und des Inverkehrbringens von Kraftfahrzeugen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Verhältnis zum Fahrzeugerwerber setzt voraus, dass dies in Kenntnis der Abschalteinrichtung und im Bewusstsein ihrer - billigend in Kauf genommenen - Unrechtmäßigkeit geschieht (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2021 - VII ZR 257/20 , juris Rn. 21 mwN).

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei

    Auszug aus OLG Celle, 09.11.2022 - 7 U 702/21
    b) Auch eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1 , § 27 Abs. 1 EG-FGV bzw. in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) 715/2007 scheidet aus, weil die vorgenannten Bestimmungen der EG-FGV nicht den Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezwecken und damit nicht dessen Interesse dienen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 , juris Rn. 11; Beschluss vom 12. Januar 2022 - VII ZR 345/21 , juris Rn. 3).
  • BGH, 13.07.2021 - VI ZR 128/20

    Weitere Entscheidung zum Daimler-Thermofenster

    Auszug aus OLG Celle, 09.11.2022 - 7 U 702/21
    (b) Die behauptete Abweichung der Messwerte im Realbetrieb von den Messwerten nach NEFZ ist als Indiz für eine Abschalteinrichtung, und noch dazu für eine Manipulationssoftware, die die Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllen könnte, angesichts der unstreitigen gravierenden Unterschiede der Bedingungen, unter denen die Messung erfolgt, ungeeignet (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021, VI ZR 128/20 , juris Rn. 23; Beschluss vom 15. September 2021 - VII ZR 2/21 , juris Rn. 30).
  • BGH, 29.09.2021 - VII ZR 126/21

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs wegen

    Auszug aus OLG Celle, 09.11.2022 - 7 U 702/21
    Mangels Prüfstandsbezogenheit kann nicht schon aus der Funktionsweise der Abschalteinrichtung auf eine als sittenwidrig zu bewertende Täuschungsabsicht der Beklagten geschlossen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 126/21 , juris Rn. 19; Urteil vom 26. April 2022 - VI ZR 435/20 , juris Rn. 18).
  • BGH, 18.05.2021 - VI ZR 401/19

    Arzthaftungsprozess: Anforderungen an die Aufklärung des Patienten bei Anwendung

    Auszug aus OLG Celle, 09.11.2022 - 7 U 702/21
    Sie darf von ihr nur vermutete Tatsachen insbesondere dann als Behauptung in einen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von entscheidungserheblichen Einzeltatsachen hat ( BGH, Urteil vom 18. Mai 2021 - VI ZR 401/19 , NJW-RR 2021, 886 Rn. 19 mwN).
  • BGH, 27.07.2021 - VI ZR 151/20

    A) Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung

    Auszug aus OLG Celle, 09.11.2022 - 7 U 702/21
    Aber selbst bei Vorliegen eines Grundmangels (dazu BGH, Urteil vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 357/20 , juris Rn. 30 für das Kaufrecht; Urteil vom 27. Juli 2021 - VI ZR 151/20 , juris Rn. 13 mwN für das Deliktsrecht), ist das Bewusstsein der Unrechtmäßigkeit nicht dargelegt, gegen dessen Vorliegen die - wenn auch, unterstellt, verfehlte - Rechtsauffassung des Kraftfahrtbundesamtes ein gewichtiges Indiz darstellt.
  • BGH, 15.09.2021 - VII ZR 2/21

    Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Hersteller eines mit einer

    Auszug aus OLG Celle, 09.11.2022 - 7 U 702/21
    (b) Die behauptete Abweichung der Messwerte im Realbetrieb von den Messwerten nach NEFZ ist als Indiz für eine Abschalteinrichtung, und noch dazu für eine Manipulationssoftware, die die Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllen könnte, angesichts der unstreitigen gravierenden Unterschiede der Bedingungen, unter denen die Messung erfolgt, ungeeignet (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021, VI ZR 128/20 , juris Rn. 23; Beschluss vom 15. September 2021 - VII ZR 2/21 , juris Rn. 30).
  • BGH, 21.07.2021 - VIII ZR 357/20

    Inhalt und zur Reichweite einer Beschaffungspflicht des Verkäufers beim

    Auszug aus OLG Celle, 09.11.2022 - 7 U 702/21
    Aber selbst bei Vorliegen eines Grundmangels (dazu BGH, Urteil vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 357/20 , juris Rn. 30 für das Kaufrecht; Urteil vom 27. Juli 2021 - VI ZR 151/20 , juris Rn. 13 mwN für das Deliktsrecht), ist das Bewusstsein der Unrechtmäßigkeit nicht dargelegt, gegen dessen Vorliegen die - wenn auch, unterstellt, verfehlte - Rechtsauffassung des Kraftfahrtbundesamtes ein gewichtiges Indiz darstellt.
  • BGH, 12.01.2022 - VII ZR 345/21

    Nichtzulassung einer Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache

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